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Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Handel

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Warenverkauf · Lieferung · Montage · Erd- und Gartenbauleistungen

GrünRaum exclusiv GmbH & Co. KG
Industriestraße 20
49751 Sögel

Telefon: 05952 789
E-Mail: info@gruenraum-exclusiv.de
Internet: www.gruenraum-exclusiv.de

Handelsregister: HRA 209621
Registergericht: Amtsgericht Osnabrück
Umsatzsteuer-ID gemäß § 27a UStG: DE 454868641

Persönlich haftende Gesellschafterin:
Köhler Verwaltungs GmbH
Industriestraße 20
49751 Sögel

Handelsregister: HRB 221765
Registergericht: Amtsgericht Osnabrück
Vertreten durch den Geschäftsführer Jonas Köhler

Stand: 1. August 2026

Geltungsbereich des Dokuments

Diese AGB erfassen insbesondere den Verkauf von Pools, Whirlpools, Hot Tubs, Saunen, Gartenmöbeln, Erden, Schüttgütern, Pflanzen und sonstigen Artikeln für Haus und Garten sowie vereinbarte Liefer-, Montage-, Einbau-, Erd- und Gartenbauleistungen. Sie enthalten getrennte Regelungen für Verbraucher, Unternehmer und öffentliche Auftraggeber.

§ 1 Geltungsbereich, Begriffe und Rangfolge

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen der GrünRaum exclusiv GmbH & Co. KG (nachfolgend „wir“) und ihren Kunden über Warenlieferungen und ergänzende Leistungen. Sie gelten unabhängig davon, ob der Vertrag in Geschäftsräumen, in der Ausstellung, über ein individuelles Angebot, per Telefon, E-Mail, WhatsApp, Onlineshop oder über eine Verkaufsplattform zustande kommt.

(2) Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft überwiegend zu Zwecken abschließt, die weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Öffentliche Auftraggeber werden Unternehmern gleichgestellt, soweit zwingendes Recht oder Vergabeunterlagen nichts anderes bestimmen.

(3) Gegenüber Unternehmern gelten diese AGB auch für künftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass erneut auf sie hingewiesen werden muss. Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nur, wenn wir ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt haben.

(4) Individuelle Vereinbarungen und die konkrete Leistungsbeschreibung im Angebot oder in der Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen AGB. Danach gelten besondere Produkt-, Pflege-, Montage- oder Bedienhinweise und anschließend diese AGB. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

§ 2 Angebote, Vertragsschluss und Kommunikation

(1) Unsere Angebote sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte, Farbmuster und sonstige Produktangaben sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich Vertragsinhalt geworden sind.

(2) Bei individuell erstellten Angeboten kommt der Vertrag durch Annahme innerhalb der angegebenen Bindungsfrist oder durch unsere Auftragsbestätigung zustande. Eine Annahme mit Änderungen gilt als neues Angebot des Kunden und bedarf unserer Bestätigung.

(3) Darstellungen im Onlineshop, auf Kleinanzeigenportalen oder Verkaufsplattformen sind grundsätzlich noch kein bindendes Angebot. Der Vertragsschluss richtet sich nach dem bei der Bestellung dargestellten Bestellablauf und den Bedingungen der jeweiligen Plattform. Eine automatische Eingangsbestätigung bestätigt nur den Zugang der Bestellung, sofern sie nicht ausdrücklich bereits die Annahme erklärt.

(4) Telefonische Absprachen und Nachrichten über E-Mail oder WhatsApp können Vertragsinhalt werden. Änderungen oder Nebenabreden sollen aus Beweisgründen in Textform bestätigt werden. Gesetzliche Formvorschriften und der Vorrang individueller Abreden bleiben unberührt.

(5) Technische Änderungen, die die Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigen und dem Kunden zumutbar sind, bleiben vorbehalten. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, soweit die Ware weiterhin den objektiven und subjektiven Anforderungen des Kaufrechts entspricht oder eine zulässige, ausdrücklich und gesondert vereinbarte Abweichung vorliegt.

§ 3 Leistungsumfang, Planung und Unterlagen

(1) Art und Umfang unserer Leistung ergeben sich aus dem angenommenen Angebot, der Auftragsbestätigung und den dort in Bezug genommenen Unterlagen. Leistungen, Materialien oder Nebenarbeiten, die dort nicht aufgeführt sind, sind nicht geschuldet.

(2) Planungen, Skizzen, Mengenermittlungen und technische Vorschläge beruhen auf den vom Kunden mitgeteilten Angaben und den bei einer Besichtigung erkennbaren Verhältnissen. Verdeckte Hindernisse, unbekannte Leitungen, nicht erkennbare Bodenverhältnisse, Grundwasser, Altlasten, Kampfmittel, nicht tragfähiger Untergrund oder unbekannte Bestandskonstruktionen sind nur umfasst, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

(3) An unseren Angeboten, Zeichnungen, Kalkulationen, Planungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns die Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht oder zur Ausführung durch Dritte verwendet werden.

§ 4 Produktbeschaffenheit und natürliche Abweichungen

(1) Maßgeblich ist die vereinbarte Beschaffenheit. Handelsübliche, produktions- oder materialbedingte Abweichungen in Struktur, Maserung, Oberfläche, Farbton, Gewicht oder Maß sind zulässig, soweit sie die vereinbarte Nutzung nicht beeinträchtigen, dem Kunden zumutbar sind und zwingende Verbraucherrechte nicht entgegenstehen.

(2) Naturprodukte wie Holz, Naturstein, Erde, Schüttgut und Pflanzen weisen naturbedingte Unterschiede auf. Muster und Fotos zeigen deshalb nur den typischen Charakter. Ausblühungen, Farb- und Strukturunterschiede, Asteinschlüsse, Trocknungsrisse, Rostspuren oder andere natürliche Merkmale stellen keinen Mangel dar, soweit sie materialtypisch sind und die gewöhnliche oder vereinbarte Verwendung nicht wesentlich beeinträchtigen.

(3) Bei Pflanzen sind jahreszeitlich bedingte Unterschiede in Belaubung, Blüte, Wuchsform und Liefergröße möglich. Eine Anwuchs- oder Entwicklungsgarantie besteht nur, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde. Gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt. Nach Gefahrübergang eintretende Schäden durch Frost, Hitze, Trockenheit, Staunässe, Schädlinge, Krankheiten, Wildverbiss, ungeeigneten Standort oder fehlerhafte Pflege fallen nicht in unseren Verantwortungsbereich, sofern wir diese Umstände nicht zu vertreten haben.

(4) Bei Erden und Schüttgütern sind Mengenangaben nach Gewicht, Volumen oder Ladeeinheit möglich. Maßgeblich ist die im Angebot festgelegte Abrechnungseinheit; bei Verwiegung gilt der Wiegeschein. Schüttvolumen, Verdichtungsmaß und Feuchte können das tatsächlich benötigte Volumen beeinflussen. Bedarfsangaben sind Schätzungen, sofern keine verbindliche Mengenberechnung vereinbart wurde.

§ 5 Preise, Zusatzkosten und Mengenänderungen

(1) Gegenüber Verbrauchern verstehen sich Preise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Gegenüber Unternehmern werden Preise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer ausgewiesen, sofern nicht ausdrücklich Bruttopreise genannt sind.

(2) Liefer-, Versand-, Kran-, Ablade-, Maut-, Verpackungs-, Entsorgungs-, Montage- und sonstige Nebenkosten sind nur enthalten, wenn sie im Angebot oder Bestellvorgang ausgewiesen sind. Bei Verbraucherverträgen werden alle verpflichtenden Zusatzkosten vor Abgabe der Bestellung mitgeteilt.

(3) Ist eine Abrechnung nach tatsächlich ausgeführter Menge, Aufmaß, Gewicht, Zeit- oder Materialaufwand vereinbart, ist die dokumentierte tatsächliche Leistung maßgeblich. Mengenansätze in einem Leistungsverzeichnis sind dann keine Pauschalmengen.

(4) Werden nach Vertragsschluss auf Wunsch des Kunden Leistungen geändert oder erweitert oder werden unvorhersehbare, für die Vertragserfüllung notwendige Zusatzleistungen erkennbar, stimmen wir das weitere Vorgehen und die Vergütung vor Ausführung ab. Bei dringenden Sicherungsmaßnahmen oder zur Abwendung eines Schadens dürfen notwendige Maßnahmen im gesetzlich zulässigen Umfang auch ohne vorherige Abstimmung ausgeführt werden.

§ 6 Zahlung, Abschläge und Verzug

(1) Zahlungsplan, Fälligkeit und zulässige Zahlungsarten ergeben sich aus Angebot, Auftragsbestätigung oder Rechnung. Fehlt eine besondere Vereinbarung, ist der Rechnungsbetrag mit Zugang der Rechnung ohne Abzug fällig. Skonto wird nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gewährt.

(2) Bei Sonderanfertigungen, Bestellware, Großlieferungen oder Werkleistungen dürfen angemessene Anzahlungen beziehungsweise Abschlagszahlungen nach dem vereinbarten Zahlungsplan verlangt werden. Bei Verbrauchern bleiben die gesetzlichen Anforderungen an Abschlagszahlungen und Sicherheiten unberührt.

(3) Der Kunde gerät nach den gesetzlichen Vorschriften in Verzug. Es gelten die gesetzlichen Verzugszinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten; dem Kunden bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens möglich.

(4) Treten nach Vertragsschluss begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden auf, dürfen wir noch ausstehende Leistungen von angemessener Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung abhängig machen, soweit dies gesetzlich zulässig und dem Kunden zumutbar ist.

§ 7 Lieferung, Leistungszeit und Teillieferungen

(1) Liefer- und Ausführungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden. Fristen beginnen erst, wenn alle vom Kunden zu beschaffenden Angaben, Freigaben, Genehmigungen und vereinbarten Zahlungen vollständig vorliegen.

(2) Unverschuldete Ereignisse außerhalb unseres Einflussbereichs, insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen, extreme Witterung, Hochwasser, Frost, Lieferkettenstörungen, Energie- oder Rohstoffmangel sowie nicht von uns zu vertretende Ausfälle von Vorlieferanten, verlängern Leistungsfristen angemessen. Dauert das Hindernis unzumutbar lange an, gelten die gesetzlichen Rücktrittsrechte. Wir informieren den Kunden unverzüglich über ein erhebliches Hindernis.

(3) Zumutbare Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, sofern sie für den Kunden nutzbar sind und keine erheblichen Mehrkosten verursachen. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, wenn sein berechtigtes Interesse nicht entgegensteht.

(4) Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt Mitwirkungspflichten, dürfen wir die hierdurch entstehenden angemessenen Mehrkosten, insbesondere Lager-, Stand-, Fahrt- und Personalaufwand, nach den gesetzlichen Voraussetzungen verlangen. Weitergehende Rechte bleiben unberührt.

§ 8 Versand, Gefahrübergang, Abholung und Anlieferung

(1) Bei Verbrauchern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung grundsätzlich erst mit Übergabe an den Verbraucher oder einen von ihm benannten Dritten über. Beauftragt der Verbraucher selbst einen nicht von uns angebotenen Beförderer, gelten die gesetzlichen Sonderregeln.

(2) Bei Unternehmern geht die Gefahr bei Versendung mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonstigen Transporteur über. Bei Abholung geht die Gefahr mit Bereitstellung und Mitteilung der Abholbereitschaft über, sofern der Unternehmer die Abholung schuldhaft verzögert.

(3) Der Kunde hat für eine geeignete, ausreichend befestigte und gefahrlos befahrbare Zufahrt sowie eine geeignete Ablade- und Lagerstelle zu sorgen. Fahrzeugabmessungen, Achslasten, Bodenbeschaffenheit, Durchfahrtshöhen und Tragfähigkeit sind vorab zu prüfen. Das Befahren privater Flächen erfolgt nur nach Einweisung und Zustimmung des Kunden. Für Schäden aufgrund unzutreffender Angaben oder ungeeigneter Zufahrten haftet der Kunde nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit er sie zu vertreten hat.

(4) Das Abladen ist nur geschuldet, wenn dies vereinbart wurde. Kipp- und Schüttgüter werden an der vereinbarten, sicher erreichbaren Stelle abgekippt. Eine Verteilung, Einbringung oder Verbringung auf dem Grundstück ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung umfasst.

§ 9 Mitwirkungspflichten bei Montage-, Erd- und Gartenbauleistungen

(1) Der Kunde stellt rechtzeitig freien Zugang zur Baustelle, geeignete Arbeits- und Lagerflächen sowie – soweit vereinbart oder üblich – Wasser und Strom zur Verfügung. Er schützt vorhandene Bauteile und bewegliche Gegenstände, soweit dies nicht zu unserem Leistungsumfang gehört.

(2) Der Kunde beschafft die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, Zustimmungen, Grenz- und Lageangaben sowie Leitungsauskünfte, sofern ihre Beschaffung nicht ausdrücklich von uns übernommen wurde. Er informiert uns vollständig über bekannte Leitungen, Drainagen, Tanks, Fundamente, Kampfmittel- oder Altlastenverdacht und sonstige Gefahrenstellen.

(3) Grenzverläufe und Höhenangaben sind vom Kunden verbindlich vorzugeben. Von uns mit üblichen Messgeräten festgestellte Punkte ersetzen keine hoheitliche Vermessung und entfalten keine kataster- oder grenzrechtliche Bindungswirkung, sofern keine Leistung durch eine hierzu befugte Vermessungsstelle vereinbart ist.

(4) Verzögerungen und Mehraufwand aus fehlender oder verspäteter Mitwirkung werden nach den gesetzlichen Vorschriften und der vereinbarten Preisgrundlage vergütet, soweit der Kunde sie zu vertreten hat.

§ 10 Montage, Elektro- und Anschlussarbeiten

(1) Montage und Einbau werden nach den anerkannten Regeln der Technik und der vereinbarten Leistungsbeschreibung ausgeführt. Fundamente, Unterbau, Anschlüsse, Verrohrungen, Elektroarbeiten, Kranarbeiten und Wiederherstellungsarbeiten sind nur enthalten, wenn sie ausdrücklich aufgeführt sind.

(2) Arbeiten an elektrischen Anlagen, Gas-, Trinkwasser- oder sonstigen genehmigungs- beziehungsweise fachbetriebspflichtigen Anschlüssen werden nur ausgeführt, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind und wir oder ein beauftragter Nachunternehmer hierzu befugt sind. Anderenfalls sind sie vom Kunden rechtzeitig durch ein geeignetes Fachunternehmen ausführen zu lassen.

(3) Wir dürfen zur Erfüllung vereinbarter Montage-, Einbau-, Erd- und Gartenbauleistungen fachkundige Nachunternehmer einsetzen. Hierzu kann insbesondere die GrünRaum exclusiv Tief & Landschaftsbau GmbH gehören. Vertragspartnerin des Kunden bleibt, sofern nicht ausdrücklich ein gesonderter Vertrag geschlossen wird, die GrünRaum exclusiv GmbH & Co. KG. Unsere vertragliche Verantwortung gegenüber dem Kunden wird durch den Nachunternehmereinsatz nicht eingeschränkt.

(4) Der Kunde darf Produkte erst in Betrieb nehmen, wenn alle erforderlichen Anschlüsse, Prüfungen, Befüllungen und Freigaben erfolgt sind. Bedienungs-, Pflege-, Frostschutz-, Wasserpflege- und Wartungshinweise sind einzuhalten.

§ 11 Abnahme bei Werkleistungen

(1) Soweit unsere Leistung werkvertraglichen Charakter hat, gelten die gesetzlichen Abnahmevorschriften. Wir können nach Fertigstellung die Abnahme verlangen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

(2) Teilabnahmen finden nur statt, wenn sie ausdrücklich vereinbart werden oder gesetzlich vorgesehen sind. Zustandsfeststellungen und die Rechtsfolgen einer verweigerten Abnahme richten sich nach dem Gesetz.

(3) Mit der Abnahme geht die Gefahr der Werkleistung auf den Kunden über. Vorbehalte wegen bekannter Mängel und Vertragsstrafen sind bei Abnahme zu erklären, soweit gesetzlich erforderlich.

§ 12 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Zahlung der jeweiligen Forderung bleibt gelieferte Ware unser Eigentum. Der Kunde hat Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und uns unverzüglich über Zugriffe Dritter oder erhebliche Beschädigungen zu informieren.

(2) Gegenüber Unternehmern bleibt die Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung unser Eigentum. Der Unternehmer darf Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußern; die daraus entstehenden Forderungen tritt er bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Er bleibt bis auf Widerruf zur Einziehung ermächtigt.

(3) Eine Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung durch einen Unternehmer erfolgt für uns, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Wir erwerben Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10 Prozent, geben wir auf Verlangen Sicherheiten nach unserer Wahl frei.

§ 13 Widerrufsrecht für Verbraucher

(1) Verbrauchern steht bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen grundsätzlich das gesetzliche Widerrufsrecht zu. Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung und dem Muster-Widerrufsformular in Anlage 1 und 2.

(2) Das Widerrufsrecht besteht insbesondere nicht bei Verträgen über Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung des Verbrauchers maßgeblich ist oder die eindeutig auf persönliche Bedürfnisse zugeschnitten sind. Hierzu können insbesondere Pools, Poolabdeckungen, Überdachungen, Saunen, Hot Tubs, Whirlpools, Gartenmöbel oder Bauelemente gehören, wenn Maße, Farbe, technische Ausstattung, Treppen- oder Düsenanordnung, Anschlüsse, Ausschnitte, Materialkombination oder sonstige Fertigungsmerkmale nach den persönlichen Vorgaben des Verbrauchers festgelegt werden. Die bloße Bestellung einer serienmäßigen Ware oder die Auswahl einer üblichen Standardvariante genügt für den Ausschluss nicht. Maßgeblich sind stets die konkrete Konfiguration und die gesetzlichen Voraussetzungen.

(3) Ein Widerrufsrecht besteht außerdem nicht bei Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde. Dies kann bei bestimmten lebenden Pflanzen oder sonstigen empfindlichen Naturprodukten der Fall sein, ist jedoch anhand der konkreten Ware zu beurteilen.

(4) Soll eine Dienst- oder Werkleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen, holen wir die gesetzlich erforderliche ausdrückliche Aufforderung des Verbrauchers ein. Der Verbraucher schuldet bei einem Widerruf gegebenenfalls Wertersatz für die bis dahin vertragsgemäß erbrachten Leistungen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das Widerrufsrecht erlischt bei vollständiger Leistung nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen.

§ 14 Freiwillige Stornierung und Kündigung durch den Kunden

(1) Ein gesetzliches Widerrufs-, Rücktritts- oder Kündigungsrecht des Kunden bleibt unberührt. Die nachfolgenden Regelungen gelten nur, wenn kein solches Recht besteht oder ausgeübt wird. Eine Erklärung des Kunden, einen verbindlichen Warenkaufvertrag nicht mehr durchführen zu wollen, hebt den Vertrag nicht automatisch auf.

(2) Wir können einer vom Kunden gewünschten Stornierung eines Warenkaufvertrags freiwillig in Textform zustimmen. Ein Anspruch auf Zustimmung besteht nicht, insbesondere nicht bei bereits begonnenen oder abgeschlossenen Sonderanfertigungen, bereits ausgelieferter Ware oder wenn unser Lieferant eine Aufhebung ablehnt.

(3) Stimmen wir der Stornierung zu, können wir als pauschalierten Schadensersatz 25 Prozent des Brutto-Kaufpreises des stornierten Warenanteils verlangen. Dem Kunden bleibt ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Wir dürfen anstelle der Pauschale einen höheren tatsächlich entstandenen Schaden verlangen, wenn wir diesen konkret nachweisen. Angerechnet werden ersparte Aufwendungen und ein durch anderweitige Verwertung erzielter oder zumutbar erzielbarer Erlös.

(4) Bei individuell angefertigten oder konfigurierten Waren können insbesondere Planungs- und Bearbeitungsaufwand, Hersteller- oder Lieferantenforderungen, bereits beschafftes Material, Produktions-, Transport-, Rücknahme- und Lagerkosten sowie entgangener Gewinn Bestandteil des tatsächlichen Schadens sein. Anzahlungen werden auf den berechtigten Anspruch angerechnet; ein darüber hinausgehendes Guthaben wird erstattet.

(5) Soweit der Vertrag Werkleistungen, insbesondere Montage-, Einbau-, Erd- oder Gartenbauleistungen, umfasst, richtet sich eine freie Kündigung des Kunden nach § 648 BGB. Danach können wir grundsätzlich die vereinbarte Vergütung abzüglich der infolge der Kündigung ersparten Aufwendungen und des durch anderweitige Verwendung unserer Arbeitskraft erworbenen oder böswillig nicht erworbenen Betrags verlangen. Für den noch nicht erbrachten Teil wird gesetzlich vermutet, dass uns 5 Prozent der darauf entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Weitergehende zwingende Vorschriften, insbesondere für Verbraucherbauverträge, bleiben unberührt.

(6) Enthält ein Vertrag sowohl Waren- als auch Werkleistungen, wird für die rechtliche und rechnerische Behandlung auf den Schwerpunkt des Vertrags und die jeweils betroffenen Leistungsteile abgestellt. Eine doppelte Berechnung von Schadensersatz und Vergütung für denselben Ausfall findet nicht statt.

§ 15 Mängelrechte und Nacherfüllung

(1) Für Verbraucher gelten die gesetzlichen Mängelrechte. Bei Waren mit digitalen Elementen gelten zusätzlich die gesetzlichen Aktualisierungs- und Gewährleistungsvorschriften.

(2) Bei berechtigten Mängelansprüchen leisten wir nach den gesetzlichen Bestimmungen Nacherfüllung. Der Kunde hat uns die Prüfung und Nacherfüllung zu ermöglichen. Eigenmächtige Reparaturen oder Veränderungen lassen gesetzliche Rechte nur entfallen, soweit hierdurch der Mangel oder Schaden verursacht oder die Nacherfüllung unzumutbar erschwert wurde.

(3) Gegenüber Unternehmern beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei neuen beweglichen Sachen ein Jahr ab Ablieferung und bei Werkleistungen ein Jahr ab Abnahme, soweit gesetzlich zulässig. Dies gilt nicht für Bauwerke, Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben, sowie nicht in den Fällen von Vorsatz, Arglist, Garantie, Rückgriffsansprüchen, Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung; insoweit gelten die gesetzlichen Fristen.

(4) Gegenüber Unternehmern haben wir zunächst die Wahl zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung, soweit gesetzlich zulässig. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie unzumutbar, bleiben die gesetzlichen weiteren Rechte bestehen.

(5) Herstellergarantien bestehen neben den gesetzlichen Mängelrechten und schränken diese nicht ein. Garantieansprüche richten sich ausschließlich nach der jeweiligen Garantieerklärung.

§ 16 Untersuchungs- und Rügepflichten von Unternehmern

(1) Ist der Kunde Kaufmann, gelten die Untersuchungs- und Rügepflichten des § 377 HGB. Offensichtliche Transportschäden sollen zusätzlich beim Frachtführer dokumentiert werden; das Unterlassen dieser Dokumentation berührt Verbraucherrechte nicht.

(2) Andere Unternehmer haben erkennbare Abweichungen aus Gründen einer zügigen Abwicklung unverzüglich mitzuteilen. Diese Bitte begründet keine Ausschlussfrist, sofern keine gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflicht besteht.

§ 17 Haftung

(1) Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Arglist sowie im Umfang einer übernommenen Garantie.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haften wir auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

(3) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Die vorstehenden Begrenzungen gelten entsprechend zugunsten unserer Organe, Beschäftigten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

(4) Die Haftungsregeln ändern nicht die gesetzliche Beweislast und beschränken keine zwingenden Verbraucherrechte.

§ 18 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

(1) Der Kunde darf mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Verbraucher dürfen außerdem mit Forderungen aufrechnen, die aus demselben Vertragsverhältnis stammen.

(2) Ein Zurückbehaltungsrecht darf nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

§ 19 Datenschutz und elektronische Kommunikation

(1) Personenbezogene Daten werden nach den geltenden Datenschutzvorschriften verarbeitet. Einzelheiten ergeben sich aus unserer Datenschutzerklärung.

(2) Der Kunde ist damit einverstanden, dass vertragsbezogene Kommunikation an die von ihm angegebenen Kontaktdaten übermittelt wird. Dies umfasst keine Einwilligung in Werbung. Für besonders schutzbedürftige oder formbedürftige Erklärungen bleiben gesetzliche Anforderungen unberührt.

§ 20 Verbraucherstreitbeilegung

(1) Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

§ 21 Rechtswahl, Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.

(2) Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist – soweit gesetzlich zulässig – Sögel beziehungsweise der für unseren Sitz zuständige Gerichtsstand ausschließlicher Gerichtsstand. Wir dürfen den Kunden auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.

(3) Erfüllungsort für Zahlungen und für unsere Leistungen gegenüber Unternehmern ist unser Geschäftssitz, soweit nichts anderes vereinbart ist und die Natur der Leistung keinen anderen Leistungsort erfordert.

Anlage 1 – Widerrufsbelehrung

Für Verbraucher bei Fernabsatz- und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag,

  • an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben, wenn Sie eine Ware oder mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt haben und diese einheitlich geliefert werden;
  • an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben, wenn mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt und getrennt geliefert werden;
  • des Vertragsschlusses bei Verträgen über Dienstleistungen beziehungsweise Werkleistungen, soweit kein Warenbezug für den Fristbeginn maßgeblich ist.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns

GrünRaum exclusiv GmbH & Co. KG
Industriestraße 20
49751 Sögel
E-Mail: info@gruenraum-exclusiv.de
Telefon: 05952 789

mittels einer eindeutigen Erklärung, zum Beispiel durch einen mit der Post versandten Brief oder eine E-Mail, über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Soweit der Vertrag über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden kann, können Sie außerdem die dort bereitgestellte Widerrufsfunktion verwenden.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten – mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene günstigste Standardlieferung gewählt haben – unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf bei uns eingegangen ist.

Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. In keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

Sie haben paketversandfähige Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung paketversandfähiger Waren.

Nicht paketversandfähige Waren holen wir ab. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung.

Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung von Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

Dienst- und Werkleistungen

Haben Sie verlangt, dass die Dienst- oder Werkleistung während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen. Dieser entspricht dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts unterrichten, bereits erbrachten Leistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Leistungen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für Wertersatz vorliegen.

Ausschluss beziehungsweise vorzeitiges Erlöschen

Das Widerrufsrecht besteht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch Sie maßgeblich ist oder die eindeutig auf Ihre persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind, sowie bei Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde.

Bei Dienstleistungen erlischt das Widerrufsrecht bei vollständiger Leistungserbringung nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen, insbesondere nach Ihrer vorherigen ausdrücklichen Zustimmung und Bestätigung Ihrer Kenntnis vom Erlöschen.

Bei entsprechend gekennzeichneten Sonderanfertigungen werden insbesondere die von Ihnen festgelegten Maße, Farben, Ausstattungs-, Anschluss- und Anordnungsmerkmale Bestandteil der individuellen Fertigung.

Eine freiwillige Stornierung ist nicht mit einem gesetzlichen Widerruf gleichzusetzen und bedarf unserer Zustimmung.

GaLaBau

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

für Tiefbau-, Garten- und Landschaftsbauarbeiten, Erdarbeiten und Außenanlagen

GrünRaum exclusiv Tief & Landschaftsbau GmbH
Industriestraße 20
49751 Sögel

E-Mail: info@gruenraum-exclusiv.de
Internet: www.gruenraum-exclusiv.de

Geschäftsführer: Frank Köhler
Handelsregister: HRB 210147
Registergericht: Amtsgericht Osnabrück

Stand: 3. August 2026

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge der GrünRaum exclusiv Tief & Landschaftsbau GmbH – nachfolgend „Auftragnehmer“ – über Tiefbau-, Erd-, Entwässerungs-, Pflaster-, Garten-, Landschafts-, Sportplatz-, Pflanz-, Pflege-, Montage- und sonstige Arbeiten an Außenanlagen sowie damit zusammenhängende Lieferungen und Planungsleistungen.

(2) Sie gelten gegenüber Verbrauchern, Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern. Verbraucher ist jede natürliche Person, die den Vertrag überwiegend zu privaten Zwecken schließt. Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Vertragsschluss in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(3) Gegenüber Unternehmern gelten diese AGB auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt.

(4) Individuelle Vereinbarungen haben stets Vorrang. Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

§ 2 Angebote und Vertragsschluss

(1) Angebote sind, sofern dort keine andere Bindungsfrist angegeben ist, vier Wochen ab Angebotsdatum bindend. Nach Ablauf der Bindungsfrist sind sie freibleibend.

(2) Der Vertrag kommt durch fristgerechte Annahme des Angebots, durch Auftragsbestätigung oder durch einvernehmlichen Beginn der Ausführung zustande. Eine Annahme mit Änderungen gilt als neues Angebot des Auftraggebers und bedarf der Bestätigung durch den Auftragnehmer.

(3) Kostenschätzungen und unverbindliche Kostenrahmen sind keine Festpreiszusagen. Ist eine wesentliche Überschreitung eines unverbindlichen Kostenanschlags zu erwarten, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren.

§ 3 Vertragsunterlagen und VOB

(1) Art und Umfang der Leistungen ergeben sich in folgender Rangfolge:

  1. individuelle Vereinbarungen und Nachträge,
  2. Auftragsbestätigung,
  3. Angebot einschließlich Leistungsverzeichnis,
  4. freigegebene Pläne und technische Unterlagen,
  5. Besondere Vertragsbedingungen,
  6. diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Für öffentliche Auftraggeber gelten ergänzend die besonderen Bestimmungen des § 23 dieser AGB und die in den jeweiligen Vergabeunterlagen festgelegte Rangfolge.

(2) Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B – VOB/B – gilt nur, wenn ihre Einbeziehung ausdrücklich vereinbart und dem Auftraggeber vor Vertragsschluss die Möglichkeit gegeben wurde, von ihrem vollständigen Text Kenntnis zu nehmen. Gegenüber Verbrauchern wird die VOB/B nicht allein durch einen allgemeinen Hinweis Bestandteil des Vertrags.

(3) Die VOB/C beziehungsweise einzelne Allgemeine Technische Vertragsbedingungen gelten nur, soweit sie ausdrücklich vereinbart oder als anerkannte Regel der Technik für die konkrete Leistung einschlägig sind. Bei Widersprüchen haben individuelle Leistungsbeschreibungen Vorrang.

§ 4 Ausführung und technische Standards

(1) Die Leistungen werden nach der vereinbarten Beschaffenheit, den zum Zeitpunkt der Abnahme geltenden anerkannten Regeln der Technik und den einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften ausgeführt.

(2) Material-, herstellungs- oder naturbedingte Abweichungen in Farbe, Struktur, Körnung, Oberfläche, Maß oder Erscheinungsbild sind zulässig, soweit sie branchenüblich, technisch unvermeidbar und für den Auftraggeber zumutbar sind und die vereinbarte Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigen.

(3) Bei Naturstein, Betonwaren, Holz, Pflanzen, Saatgut, Erden und Schüttgütern sind natürliche Schwankungen möglich. Muster und Abbildungen zeigen den typischen Charakter, sofern keine konkrete Beschaffenheit ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 5 Planungen, Unterlagen und Urheberrechte

(1) Vom Auftraggeber bereitzustellende Pläne, Genehmigungen, Berechnungen, Bestandsunterlagen, Höhen- und Grenzangaben müssen rechtzeitig, vollständig und prüffähig übergeben werden. Der Auftragnehmer darf auf ihre Richtigkeit vertrauen, soweit keine offensichtlichen Zweifel bestehen.

(2) Zusätzliche Planungs-, Zeichen-, Vermessungs-, Berechnungs- oder Gutachterleistungen sind gesondert zu vergüten, wenn sie nicht ausdrücklich im vereinbarten Leistungsumfang enthalten sind.

(3) An Angeboten, Kalkulationen, Aufmaßen, Zeichnungen, Planungen und sonstigen Unterlagen behält sich der Auftragnehmer Eigentums- und Urheberrechte vor. Eine Nutzung zur Ausführung durch Dritte bedarf seiner Zustimmung.

§ 6 Genehmigungen, Leitungen, Grenzen und Baugrund

(1) Der Auftraggeber beschafft erforderliche Genehmigungen, Zustimmungen, Leitungsauskünfte, Kampfmittel- und Altlasteninformationen sowie verbindliche Grenz- und Höhenangaben, soweit die Beschaffung nicht ausdrücklich dem Auftragnehmer übertragen wurde.

(2) Der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer vollständig über bekannte Kabel, Leitungen, Drainagen, Tanks, Fundamente, Hohlräume, Altlasten, Kampfmittelverdacht und andere Gefahrenstellen. Nicht oder falsch mitgeteilte beziehungsweise trotz üblicher Prüfung nicht erkennbare Hindernisse gelten als nicht vorhersehbare Baustellenverhältnisse.

(3) Nicht vorhersehbare Boden-, Grundwasser-, Leitungs- oder Bestandsverhältnisse, belasteter Boden, Fels, nicht tragfähiger Untergrund und notwendige Sicherungsmaßnahmen können zusätzliche Leistungen und Terminverschiebungen erforderlich machen. Vergütung und Ausführungsfolgen werden nach den gesetzlichen Regelungen und der vereinbarten Preisgrundlage behandelt.

(4) Durch den Auftragnehmer mit üblichen Messmitteln festgestellte Grenzpunkte ersetzen keine hoheitliche Vermessung und entfalten keine kataster- oder grenzrechtliche Bindungswirkung.

§ 7 Baustellenzugang, Lagerplätze und Anschlüsse

(1) Der Auftraggeber stellt rechtzeitig und unentgeltlich einen sicheren Baustellenzugang, geeignete Zufahrten, ausreichende Arbeits- und Lagerflächen sowie, soweit für die Ausführung erforderlich und nicht anders vereinbart, Baustrom und Bauwasser zur Verfügung.

(2) Der Auftraggeber sorgt dafür, dass Zufahrten und Flächen für die vorgesehenen Maschinen und Fahrzeuge ausreichend tragfähig, breit und hoch sind. Besondere Genehmigungen, Straßensperrungen, Verkehrssicherungsmaßnahmen oder Bodenschutzmaßnahmen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.

(3) Behinderungen durch nicht geräumte Flächen, andere Gewerke, fehlende Anschlüsse oder nicht erfüllte Mitwirkungspflichten verlängern die Ausführungsfristen angemessen. Der hierdurch erforderliche Mehraufwand ist nach den gesetzlichen Voraussetzungen zu vergüten.

§ 8 Preise und Abrechnungsgrundlagen

(1) Die Vergütung richtet sich nach dem Vertrag. Einheitspreise werden nach den tatsächlich ausgeführten Mengen abgerechnet. Pauschalpreise gelten nur für den ausdrücklich beschriebenen Leistungsumfang. Stundenlohnarbeiten werden nach dem nachgewiesenen Zeit- und Materialaufwand abgerechnet.

(2) Die vereinbarten Preise umfassen nur Leistungen, Lieferungen und Nebenleistungen, die nach dem Vertragsinhalt erkennbar geschuldet sind. Zusätzliche Entsorgungs-, Deponie-, Analyse-, Transport-, Maut-, Genehmigungs-, Sicherungs- oder Fremdleistungskosten sind zu vergüten, soweit sie nicht im Angebot enthalten waren und die gesetzlichen beziehungsweise vertraglichen Voraussetzungen vorliegen.

(3) Gesetzliche Änderungen von Steuern oder Abgaben werden im gesetzlich zulässigen Umfang berücksichtigt. Sonstige Preisänderungen nach Vertragsschluss bedürfen einer wirksamen Vereinbarung oder eines gesetzlichen Anpassungsanspruchs.

§ 9 Leistungsänderungen und Nachträge

(1) Wünscht der Auftraggeber eine Änderung des vereinbarten Werkerfolgs oder wird eine Änderung zur Erreichung des Werkerfolgs notwendig, streben die Vertragsparteien Einvernehmen über die Ausführung sowie die Mehr- oder Mindervergütung an. Die gesetzlichen Regelungen, insbesondere die §§ 650b und 650c BGB, bleiben maßgeblich.

(2) Zusätzliche oder geänderte Leistungen sollen vor ihrer Ausführung in Textform beauftragt und vergütungsseitig vereinbart werden. Das Fehlen einer schriftlichen Nachtragsvereinbarung schließt einen gesetzlichen Vergütungsanspruch nicht aus.

(3) Mitarbeiter auf der Baustelle dürfen notwendige Stundenlohnarbeiten und kleinere Zusatzleistungen entgegennehmen, wenn sie hierzu erkennbar bevollmächtigt sind. Wesentliche Vertragsänderungen bedürfen der Bestätigung durch die Geschäftsleitung oder Bauleitung.

§ 10 Ausführungsfristen, Witterung und Behinderung

(1) Ausführungsfristen und Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Fristen beginnen erst nach Zugang aller erforderlichen Unterlagen, Freigaben, Genehmigungen und vereinbarten Zahlungen sowie nach Herstellung der Baufreiheit.

(2) Witterungseinflüsse, die eine fachgerechte oder sichere Ausführung verhindern, insbesondere Frost, Starkregen, Hitze, Sturm, aufgeweichte Böden oder Hochwasser, verlängern die Fristen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.

(3) Entsprechendes gilt bei höherer Gewalt, behördlichen Maßnahmen, Streik, Energie- oder Materialmangel, Lieferstörungen und sonstigen nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Umständen. Der Auftragnehmer zeigt erhebliche Behinderungen unverzüglich an.

(4) Ist eine Verzögerung vom Auftraggeber zu vertreten, kann der Auftragnehmer Ersatz des dadurch entstehenden Mehraufwands verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

§ 11 Nachunternehmer

(1) Der Auftragnehmer darf fachkundige Nachunternehmer einsetzen, sofern nicht ausnahmsweise eine höchstpersönliche Leistung vereinbart wurde. Vertragspartner des Auftraggebers bleibt die GrünRaum exclusiv Tief & Landschaftsbau GmbH.

(2) Der Auftragnehmer bleibt für die ordnungsgemäße Erfüllung der von ihm übernommenen Leistungen nach den gesetzlichen Vorschriften verantwortlich.

§ 12 Aufmaß, Stundenlohn- und Leistungsnachweise

(1) Die für die Abrechnung erforderlichen Aufmaße sollen gemeinsam festgestellt werden. Der Auftraggeber ermöglicht rechtzeitig die Aufnahme von Maßen, insbesondere bevor Leistungen durch nachfolgende Arbeiten verdeckt werden.

(2) Stundenlohn-, Geräte-, Material- und Liefernachweise werden dem Auftraggeber oder einem bevollmächtigten Vertreter möglichst zeitnah vorgelegt. Einwendungen sollen unverzüglich und konkret mitgeteilt werden, damit eine gemeinsame Prüfung möglich bleibt.

(3) Fehlt eine gemeinsame Feststellung aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, darf er die Leistung durch prüffähige Aufzeichnungen, Fotos, Lieferscheine, digitale Aufmaße oder sonstige geeignete Beweismittel dokumentieren. Gesetzliche Beweisregeln bleiben unberührt.

§ 13 Abschlagszahlungen, Schlussrechnung und Verzug

(1) Der Auftragnehmer kann Abschlagszahlungen in Höhe des Wertes der vertragsgemäß erbrachten Leistungen einschließlich angelieferter oder eigens angefertigter Stoffe und Bauteile nach den gesetzlichen Vorschriften verlangen. Bei Verbraucherbauverträgen gelten insbesondere die Begrenzungen und Sicherungsregelungen des § 650m BGB.

(2) Die Schlussvergütung wird nach Abnahme und Zugang einer prüffähigen Schlussrechnung fällig, soweit gesetzlich oder vertraglich nichts anderes gilt. Rechnungen sind innerhalb der auf der Rechnung oder im Vertrag angegebenen Frist ohne Abzug zahlbar. Skonto wird nur gewährt, wenn es ausdrücklich vereinbart wurde.

(3) Der Auftraggeber gerät nach den gesetzlichen Vorschriften in Zahlungsverzug. Es gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und sonstigen Verzugsfolgen.

(4) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte richten sich nach § 20 dieser AGB. Gesetzliche Rechte wegen Mängeln bleiben unberührt.

§ 14 Sicherheiten

(1) Dem Auftragnehmer stehen die gesetzlichen Sicherungsrechte zu, insbesondere – soweit die Voraussetzungen vorliegen – die Bauhandwerkersicherung nach § 650f BGB und die Sicherungshypothek nach § 650e BGB.

(2) Gesetzliche Ausnahmen, insbesondere bei bestimmten öffentlichen Auftraggebern und Verbraucherbauverträgen, bleiben unberührt.

§ 15 Fertigstellung, Abnahme und Gefahrübergang

(1) Der Auftragnehmer zeigt die Fertigstellung an und kann die Abnahme verlangen. Der Auftraggeber ist zur Abnahme verpflichtet, wenn das Werk vertragsgemäß hergestellt ist. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

(2) Eine Abnahmefiktion tritt nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein. Bei Verbrauchern wird der Auftragnehmer zusammen mit einer Fristsetzung in Textform auf die gesetzlichen Folgen einer unterlassenen oder nicht mit mindestens einem Mangel begründeten Abnahmeverweigerung hinweisen.

(3) Vorbehalte wegen bekannter Mängel und vereinbarter Vertragsstrafen sind bei der Abnahme im gesetzlich erforderlichen Umfang zu erklären. Teilabnahmen finden nur statt, wenn sie vereinbart oder gesetzlich vorgesehen sind.

(4) Mit der Abnahme geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Für in sich abgeschlossene oder ihrer Beschaffenheit nach nicht abnahmefähige Leistungen gelten die gesetzlichen Sonderregelungen.

§ 16 Mängelrechte

(1) Für Mängel gelten die gesetzlichen Rechte und Fristen, soweit nicht eine wirksam einbezogene VOB/B oder eine zulässige Vereinbarung mit einem Unternehmer etwas anderes bestimmt.

(2) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu geben. Selbstvornahme, Minderung, Rücktritt und Schadensersatz richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen.

(3) Für vom Auftraggeber vorgeschriebene oder gelieferte Stoffe, Bauteile, Pflanzen, Planungen oder Ausführungsanweisungen haftet der Auftragnehmer nicht, soweit ein Mangel hierauf beruht und er bestehende Prüf- und Hinweispflichten erfüllt hat.

(4) Eine Anwuchs- oder Entwicklungsgarantie für Pflanzen, Rasen oder Saatgut besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung. Gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt. Schäden nach der Abnahme durch unzureichende Bewässerung oder Pflege, Frost, Hitze, Staunässe, Schädlinge, Krankheiten, Wildverbiss oder ungeeignete Fremdeingriffe sind kein vom Auftragnehmer zu vertretender Mangel.

§ 17 Pflege-, Wartungs- und Bedienhinweise

(1) Der Auftraggeber beachtet die übergebenen Pflege-, Bewässerungs-, Wartungs-, Frostschutz-, Belastungs- und Bedienhinweise. Erforderliche Pflege- und Wartungsarbeiten sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich beauftragt wurden.

(2) Der Auftraggeber kontrolliert nach der Übergabe insbesondere neu angelegte Pflanzungen, Rasenflächen, Entwässerungseinrichtungen, Fugen, technische Einbauten und bewegliche Bauteile in den empfohlenen Intervallen.

§ 18 Kündigung und Abrechnung bei Vertragsbeendigung

(1) Das freie Kündigungsrecht des Auftraggebers richtet sich nach § 648 BGB. Bei einer freien Kündigung kann der Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung verlangen. Anzurechnen sind ersparte Aufwendungen sowie anderweitiger Erwerb oder böswillig unterlassener Erwerb.

Gesetzlich wird vermutet, dass dem Auftragnehmer fünf Prozent der auf den noch nicht erbrachten Teil entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.

(2) Beide Vertragsparteien können aus wichtigem Grund nach § 648a BGB kündigen. Nach der Kündigung wirken sie an einer gemeinsamen Feststellung des Leistungsstandes mit. Vergütung und Schadensersatz richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

(3) Bei unterlassener notwendiger Mitwirkung kann der Auftragnehmer nach angemessener Fristsetzung die gesetzlichen Rechte, insbesondere Entschädigung, Leistungsverweigerung oder Kündigung, geltend machen.

§ 19 Eigentumsvorbehalt

(1) Gelieferte und noch nicht fest mit dem Grundstück verbundene Baustoffe, Bauteile, Pflanzen und sonstige Waren bleiben bis zur vollständigen Zahlung der auf sie entfallenden Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.

(2) Ein Recht zur Entfernung bereits wesentlicher Grundstücksbestandteile besteht nur, soweit dies gesetzlich zulässig oder gesondert vereinbart ist. Gesetzliche Sicherungs- und Rücknahmerechte bleiben unberührt.

§ 20 Haftung, Aufrechnung und Zurückbehaltung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz, bei Arglist und im Umfang einer übernommenen Garantie.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

(3) Der Auftraggeber darf mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Verbraucher dürfen außerdem mit Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht darf nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden. Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

§ 21 Verbraucherverträge und Widerruf

(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossenen Verträgen steht Verbrauchern grundsätzlich das gesetzliche Widerrufsrecht zu. Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung und dem Muster-Widerrufsformular in den Anlagen 1 und 2.

(2) Soll die Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen, wird der Auftragnehmer die ausdrückliche Aufforderung des Verbrauchers dokumentieren. Bei einem wirksamen Widerruf kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen geschuldet sein.

(3) Liegt ein Verbraucherbauvertrag nach § 650i BGB vor, gelten zusätzlich die zwingenden Vorschriften über Baubeschreibung, Vertragsinhalt, Widerrufsrecht, Abschlagszahlungen, Sicherheiten und die Herausgabe von Unterlagen.

§ 22 Rechtswahl, Gerichtsstand und Streitbeilegung

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.

(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der für den Sitz des Auftragnehmers zuständige Gerichtsstand ausschließlicher Gerichtsstand, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Der Auftragnehmer darf den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen.

(3) Der Auftragnehmer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleiben die gesetzlichen Rechtsfolgen und die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

§ 23 Öffentliche Auftraggeber und VOB/B-Verträge

(1) Bei Aufträgen öffentlicher Auftraggeber gelten vorrangig die Vergabe- und Vertragsunterlagen des jeweiligen Bauvorhabens, insbesondere:

  1. das Auftragsschreiben,
  2. die Leistungsbeschreibung,
  3. die Besonderen Vertragsbedingungen,
  4. etwaige Zusätzliche Vertragsbedingungen,
  5. etwaige Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen,
  6. die einschlägigen Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen der VOB/C,
  7. eine wirksam vereinbarte VOB/B.

Die konkrete, in den Vergabeunterlagen festgelegte Rangfolge ist maßgeblich. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur ergänzend und nur, soweit sie dazu nicht im Widerspruch stehen.

(2) Die VOB/B gilt in der im Vertrag bezeichneten Fassung nur, wenn sie ausdrücklich als Ganzes vereinbart wurde. Wird die VOB/B wirksam einbezogen, richten sich insbesondere Art und Umfang der Leistung, Vergütung, Ausführung, Fristen, Behinderung, Gefahrtragung, Kündigung, Haftung, Vertragsstrafe, Abnahme, Mängelansprüche, Abrechnung, Stundenlohnarbeiten, Zahlungen und Sicherheitsleistungen vorrangig nach ihren Bestimmungen und den projektbezogenen Vertragsbedingungen.

(3) Erkennt der Auftragnehmer Widersprüche, Lücken, technische Bedenken, ungeeignete Vorleistungen, fehlerhafte Planungen, unklare Mengenansätze oder Gefahren für die vertragsgemäße Ausführung, zeigt er diese dem öffentlichen Auftraggeber beziehungsweise dessen benannter Vertretung unverzüglich in der vertraglich geforderten Form an.

Bis zur Entscheidung führt der Auftragnehmer Arbeiten nur fort, soweit dies fachlich, sicherheitstechnisch und vertraglich vertretbar ist.

(4) Behinderungen, Unterbrechungen und deren Auswirkungen auf Ausführungsfristen und Kosten werden unverzüglich und nachvollziehbar angezeigt.

Der Auftragnehmer dokumentiert Beginn, Ursache, Umfang, betroffene Leistungen, eingesetzte beziehungsweise stillstehende Kapazitäten und das Ende der Behinderung, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist. Rechte wegen Behinderung richten sich nach der vereinbarten VOB/B und den sonstigen Vertragsbedingungen.

(5) Geänderte, zusätzliche oder in den Mengen wesentlich abweichende Leistungen werden nach den vereinbarten VOB-Regelungen behandelt.

Der Auftragnehmer kündigt Vergütungsansprüche möglichst vor Beginn der betroffenen Leistung an und legt prüffähige Nachtragsangebote vor. Anordnungen dürfen nur von den in den Vergabeunterlagen benannten oder nachweislich bevollmächtigten Personen erteilt werden.

Gesetzliche und vertragliche Ansprüche werden durch das Fehlen einer vorherigen Preisvereinbarung nicht ausgeschlossen, soweit zwingendes Recht oder die wirksam vereinbarte VOB/B dies vorsehen.

(6) Aufmaße, Stundenlohnzettel, Lieferscheine, Bautagesberichte, Prüf- und Entsorgungsnachweise sowie Bestands- und Revisionsunterlagen werden entsprechend den Vergabeunterlagen geführt und fristgerecht vorgelegt.

Der öffentliche Auftraggeber ermöglicht gemeinsame Feststellungen, insbesondere bevor Leistungen verdeckt oder durch Folgegewerke unzugänglich werden.

(7) Abnahme, Teilabnahme, Zustandsfeststellung, Rechnungsprüfung und Zahlungsfristen richten sich bei wirksam vereinbarter VOB/B nach dieser sowie nach den Besonderen und Zusätzlichen Vertragsbedingungen.

Die Schlussrechnung wird prüffähig und mit den vertraglich geforderten Unterlagen eingereicht. Vorbehalte, insbesondere zur Schlusszahlung, sind in der jeweils erforderlichen Form und Frist zu erklären.

(8) Vertragserfüllungs- und Mängelansprüchesicherheiten, Bürgschaftstexte, Vertragsstrafen, Preisgleitklauseln und der Nachunternehmereinsatz gelten nur nach Maßgabe der Vergabe- und Vertragsunterlagen.

Der Auftragnehmer legt geforderte Erklärungen und Nachweise innerhalb der vorgegebenen Fristen vor.

§ 24 Datenschutz und Kommunikation

(1) Personenbezogene Daten werden nach den geltenden Datenschutzvorschriften verarbeitet. Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.

(2) Vertragsbezogene Mitteilungen dürfen an die vom Auftraggeber angegebenen Postanschriften und elektronischen Kontaktdaten gesendet werden. Dies stellt keine Einwilligung in Werbung dar. Gesetzliche Formanforderungen bleiben unberührt.

ANLAGE 1 – WIDERRUFSBELEHRUNG

Für Verbraucher bei Dienst- und Werkverträgen im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.

Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns

GrünRaum exclusiv Tief & Landschaftsbau GmbH
Industriestraße 20
49751 Sögel
E-Mail: info@gruenraum-exclusiv.de

mittels einer eindeutigen Erklärung, beispielsweise durch einen mit der Post versandten Brief oder eine E-Mail, über Ihren Entschluss informieren, diesen Vertrag zu widerrufen.

Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden. Die Verwendung dieses Formulars ist jedoch nicht vorgeschrieben.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf bei uns eingegangen ist.

Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Ihnen werden wegen der Rückzahlung keine Entgelte berechnet.

Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen oder Werkleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen.

Dieser entspricht dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts unterrichten, bereits erbrachten Leistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Leistungen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für Wertersatz vorliegen.

Vorzeitiges Erlöschen

Das Widerrufsrecht erlischt bei einem Vertrag über Dienstleistungen, wenn wir die Dienstleistung vollständig erbracht haben und mit der Ausführung erst begonnen haben, nachdem Sie ausdrücklich zugestimmt haben, dass wir vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Ausführung beginnen, und Sie Ihre Kenntnis davon bestätigt haben, dass Sie durch Ihre Zustimmung mit vollständiger Vertragserfüllung Ihr Widerrufsrecht verlieren.

Wichtiger Hinweis zu Verbraucherbauverträgen:

Bei einem Verbraucherbauvertrag gilt eine besondere gesetzliche Widerrufsbelehrung. Vor Verwendung dieser Widerrufsbelehrung ist deshalb projektbezogen zu prüfen, ob ein Verbraucherbauvertrag nach § 650i BGB vorliegt.

Betonwerke

Allgemeine Geschäftsbedingungen

GrünRaum exclusiv Betonwerke GmbH & Co. KG

Industriestraße 20
49751 Sögel

E-Mail: info@gruenraum-exclusiv.de
Internet: www.gruenraum-exclusiv.de

Handelsregister: HRA 209638
Registergericht: Amtsgericht Osnabrück

Persönlich haftende Gesellschafterin:

Köhler Verwaltungs GmbH
Industriestraße 20
49751 Sögel

Handelsregister: HRB 221765
Registergericht: Amtsgericht Osnabrück

Vertreten durch den Geschäftsführer Jonas Köhler

Stand: 3. August 2026


§ 1 Geltungsbereich und Kundenkreis

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für den Verkauf, die Herstellung, die Selbstabholung und die Lieferung von Frisch- und Mischbeton, Beton mit Verzögerer sowie damit zusammenhängende Nebenleistungen der GrünRaum exclusiv Betonwerke GmbH & Co. KG, nachfolgend „Betonwerk“ genannt.

(2) Diese AGB gelten gegenüber Verbrauchern, Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern. Verbraucher und Unternehmer bestimmen sich nach §§ 13 und 14 BGB.

(3) Individuelle Vereinbarungen und die Auftragsbestätigung haben Vorrang. Abweichende Geschäftsbedingungen eines Unternehmers gelten nur, wenn das Betonwerk ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt hat.

(4) Zwingende gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt.

§ 2 Angebot, Bestellung und Vertragsschluss

(1) Angebote des Betonwerks sind freibleibend, sofern keine ausdrückliche Bindungsfrist angegeben ist. Angaben zu Verfügbarkeit, Produktionszeiten und Lieferzeiten sind bis zur Auftragsbestätigung unverbindlich.

(2) Bestellungen können im Betrieb, telefonisch, per E-Mail, über elektronische Bestellwege oder über das 24/7-Selbstabholsystem erfolgen.

(3) Bei persönlich, telefonisch oder elektronisch aufgegebenen Bestellungen kommt der Vertrag durch Auftragsbestätigung, Bereitstellung, Beladung oder Auslieferung der Ware zustande.

(4) Bei Nutzung der 24/7-Selbstabholung wählt der Kunde die gewünschte Rezeptur und Menge aus. Durch das Scannen beziehungsweise Bestätigen des hierfür erzeugten oder ausgedruckten QR-Codes gibt der Kunde eine verbindliche Bestellung ab. Der Vertrag kommt mit dem Start des automatischen Mischvorgangs zustande.

(5) Der Kunde muss vor dem Start des Mischvorgangs sämtliche Angaben prüfen. Dies betrifft insbesondere:

  • ausgewähltes Produkt beziehungsweise Rezeptur,
  • Menge,
  • Preis,
  • Verzögerungszeit,
  • Verwendungszweck,
  • Abhol- oder Lieferzeit.

(6) Eingabefehler müssen vor dem Start des automatischen Mischvorgangs korrigiert werden. Nach Produktionsbeginn ist eine Änderung oder Stornierung technisch regelmäßig nicht mehr möglich.

(7) Bei sonstigen Bestellwegen prüft der Kunde die Auftragsbestätigung unverzüglich und meldet erkennbare Abweichungen vor Produktionsbeginn.

§ 3 Produktbeschreibung, keine DIN-Produktion und Verwendungszweck

(1) Maßgeblich ist ausschließlich die am Bedienterminal, auf der Preisliste, im Angebot oder in der Auftragsbestätigung angegebene Produktbeschreibung beziehungsweise Rezeptur.

(2) Das Betonwerk produziert nicht nach DIN EN 206, DIN 1045 oder einer vergleichbaren Betonnorm.

(3) Eine DIN-Konformität, bestimmte Expositionsklasse, Druckfestigkeitsklasse, Überwachungsklasse oder sonstige normgerechte Beschaffenheit wird nicht geschuldet, sofern sie nicht ausnahmsweise ausdrücklich und in Textform zugesagt wurde.

(4) Der angebotene Mischbeton ist daher nicht ohne gesonderte fachliche Prüfung für tragende, statisch relevante, genehmigungspflichtige oder anderweitig normgebundene Bauteile bestimmt.

(5) Der Kunde beziehungsweise dessen Planer entscheidet eigenverantwortlich, ob die ausgewählte Rezeptur für den konkreten Verwendungszweck geeignet und baurechtlich zulässig ist.

(6) Angaben und Empfehlungen des Betonwerks sind allgemeine Anwendungshinweise. Sie ersetzen keine Tragwerks-, Ausführungs-, Beton- oder sonstige Fachplanung.

(7) Besondere Anforderungen oder Änderungen des Verwendungszwecks müssen vor dem Kauf beziehungsweise vor Produktionsbeginn mitgeteilt werden.

(8) Das Betonwerk darf bei erkennbaren Bedenken Rückfragen stellen oder die Herstellung beziehungsweise Abgabe verweigern.

§ 4 Frischbeton, Verarbeitungszeit und Witterung

(1) Frischbeton ist ein verderbliches und zeitkritisches Produkt.

(2) Transport, Entladung, Einbringen, Verdichten und Nachbehandlung sind vom Kunden so zu organisieren, dass die Eignung des Betons nicht durch Zeitablauf, Temperatur, Witterung oder Stillstand beeinträchtigt wird.

(3) Angaben zu Verarbeitungs- oder Erstarrungszeiten sind Erfahrungswerte, sofern sie nicht ausdrücklich als garantierte Beschaffenheit vereinbart wurden.

(4) Außentemperatur, Temperatur der Ausgangsstoffe, Rezeptur, Transportdauer, Transportbedingungen, Bauteil, Konsistenz und Baustellenbedingungen können die Verarbeitungs- und Erstarrungszeit beeinflussen.

(5) Der Kunde sorgt für einen fachgerechten Einbau, eine ausreichende Verdichtung, den erforderlichen Schutz sowie eine ordnungsgemäße Nachbehandlung.

(6) Erforderliches Personal, Geräte, Transportbehälter, Schalungen und Annahmekapazitäten sind vom Kunden rechtzeitig bereitzustellen.

§ 5 Beton mit Verzögerer

(1) Die Zugabe eines Verzögerers verschiebt den Erstarrungsbeginn. Sie verhindert das Erstarren jedoch nicht dauerhaft.

(2) Eine angegebene Verzögerungszeit setzt die vereinbarten Ausgangs-, Transport- und Umgebungsbedingungen voraus und stellt keine minutengenaue Zusage dar.

(3) Der Kunde muss die gewünschte Verzögerung, die geplante Einsatzzeit, den Verwendungszweck, das Bauteil, die voraussichtliche Temperatur und besondere Einbaubedingungen vollständig mitteilen beziehungsweise richtig auswählen.

(4) Der Kunde muss den Beton vor und während des Einbaus kontrollieren und seinen Arbeitsablauf an den tatsächlichen Erstarrungsverlauf anpassen.

(5) Eine zusätzliche Dosierung von Verzögerer oder eine sonstige Veränderung des Betons auf der Baustelle ist nur nach vorheriger Zustimmung des Betonwerks zulässig.

§ 6 Nachträgliche Zugaben und Veränderungen

(1) Wasser, Zement, Zusatzmittel, Fasern oder andere Stoffe dürfen nach der Herstellung nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Betonwerks zugegeben werden.

(2) Eigenmächtige Zugaben können insbesondere Festigkeit, Dauerhaftigkeit, Konsistenz, Verarbeitbarkeit und die sonstigen Eigenschaften des Betons beeinträchtigen.

(3) Verlangt der Kunde trotz entsprechender Bedenken eine nachträgliche Zugabe oder Veränderung, darf das Betonwerk diese verweigern.

(4) Wird eine vom Kunden verlangte Zugabe oder Veränderung durchgeführt, ist sie nach Möglichkeit auf dem Lieferschein oder einem sonstigen Nachweis zu dokumentieren.

(5) Für Abweichungen oder Schäden, die nachweislich durch eine vom Kunden veranlasste oder eigenmächtig vorgenommene Veränderung verursacht wurden, haftet das Betonwerk nicht, sofern es seine gesetzlichen Prüf- und Hinweispflichten erfüllt hat.

(6) Zwingende gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.

§ 7 Mengen, Lieferschein und Toleranzen

(1) Abgerechnet wird die nach den betrieblichen Mess- und Dosierdaten hergestellte beziehungsweise abgegebene Menge.

(2) Lieferscheine, Abholbelege, QR-Belege und Produktionsdaten sind vom Kunden unverzüglich auf erkennbare Fehler zu prüfen.

(3) Rohstoff- und produktionsbedingte Schwankungen in Farbe, Oberfläche, Struktur und Erscheinungsbild sind zulässig, soweit die vereinbarte Gebrauchstauglichkeit nicht beeinträchtigt wird.

(4) Besondere Anforderungen an Farbe, Oberfläche oder Sichtbeton müssen ausdrücklich vor Produktionsbeginn vereinbart werden.

(5) Mehr- oder Restmengen aufgrund einer ungenauen Bedarfsermittlung des Kunden gehen zulasten des Kunden, soweit das Betonwerk die Ursache nicht zu vertreten hat.

(6) Gesetzliche Beweisregeln bleiben unberührt.

§ 8 24/7-Selbstabholung

(1) Die 24/7-Selbstabholung steht Verbrauchern und gewerblichen Kunden nach Maßgabe der am Standort geltenden Betriebs-, Sicherheits- und Bedienhinweise zur Verfügung.

(2) Die Bestellung und Abgabe erfolgen grundsätzlich ohne Bedienpersonal.

(3) Der Kunde wählt die gewünschte, am Terminal bezeichnete Rezeptur und Menge aus, scannt den hierfür erzeugten beziehungsweise ausgedruckten QR-Code und startet damit den automatischen Misch- und Ausgabevorgang.

(4) Vor dem Start muss der Kunde alle auf dem Terminal, dem Bestellbeleg oder dem QR-Code angezeigten Angaben prüfen. Dies betrifft insbesondere Produkt, Rezeptur, Menge, Preis und eine gegebenenfalls ausgewählte Verzögerung.

(5) Mit dem Scannen beziehungsweise Bestätigen des QR-Codes gibt der Kunde eine verbindliche Bestellung ab. Der Vertrag kommt mit dem Start des automatischen Mischvorgangs zustande.

(6) Eingabefehler müssen vor dem Start des Mischvorgangs korrigiert werden. Nach Produktionsbeginn ist eine Änderung technisch regelmäßig nicht mehr möglich.

(7) QR-Codes, Zugangsdaten, Kundenkarten oder Kundenkonten sind vor einer unbefugten Nutzung zu schützen.

(8) Über eine Kundenkennung ausgelöste Vorgänge werden dem Kunden zugerechnet, soweit er diese selbst veranlasst oder schuldhaft ermöglicht hat.

(9) Privatkunden können die Anlage auch ohne gewerbliches Kundenkonto nutzen, soweit das jeweils angebotene Zahlungs- und Freigabeverfahren dies zulässt.

(10) Der Kunde bedient die Anlage eigenverantwortlich und muss sämtliche angezeigten Bedienungs- und Sicherheitshinweise beachten.

(11) Erforderliche persönliche Schutzausrüstung ist zu tragen. Hierzu können insbesondere geeignete Arbeitsschuhe, Handschuhe, Schutzbrille und witterungsangepasste Arbeitskleidung gehören.

(12) Das Betreten gekennzeichneter Gefahren-, Technik- oder Anlagenbereiche ist untersagt.

(13) Jeder Eingriff in den automatischen Misch- und Ausgabevorgang ist untersagt. Dies gilt insbesondere für das Hineingreifen, Besteigen, Öffnen oder Manipulieren von Anlagenteilen.

(14) Bei einer Störung darf der Kunde den Vorgang nicht eigenmächtig fortsetzen oder technische Anlagenteile öffnen. Er muss die an der Anlage angegebene Störungs- oder Servicenummer kontaktieren.

(15) Das Fahrzeug und der Transportbehälter müssen für die ausgewählte Menge geeignet, sauber, ausreichend groß, dicht, standsicher und sicher positioniert sein.

(16) Der Kunde ist für die Auswahl eines geeigneten Fahrzeugs und Transportbehälters verantwortlich.

(17) Das Betonwerk darf die Ausgabe bei erkennbaren Sicherheits-, Gewichts- oder Eignungsbedenken verweigern oder abbrechen, soweit dies technisch möglich ist.

(18) Der Kunde beziehungsweise Fahrzeugführer ist allein verantwortlich für:

  • das zulässige Gesamtgewicht,
  • die zulässigen Achslasten,
  • die Lastverteilung,
  • die Betriebssicherheit des Fahrzeugs,
  • die Eignung des Anhängers oder Transportbehälters,
  • die ordnungsgemäße Ladungssicherung.

(19) Mit der vollständigen Ausgabe des Betons in das vom Kunden bereitgestellte Fahrzeug beziehungsweise Transportgefäß geht die Gefahr nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften auf den Kunden über.

§ 9 Lieferung zur Baustelle

(1) Liefertermine sind Zeitfenster, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden.

(2) Unvermeidbare Verkehrs-, Produktions- oder Witterungseinflüsse können zu Verschiebungen führen. Das Betonwerk informiert den Kunden über erhebliche Verzögerungen, soweit dies möglich und zumutbar ist.

(3) Der Kunde gewährleistet eine rechtlich zulässige, ausreichend breite, ausreichend hohe, tragfähige und sichere Zufahrt sowie einen geeigneten Entladeplatz.

(4) Der Kunde muss das Betonwerk vor der Lieferung insbesondere auf folgende Umstände hinweisen:

  • Gewichtsbeschränkungen,
  • nicht ausreichend tragfähige Zufahrten,
  • unterirdische Leitungen oder Hohlräume,
  • Freileitungen und niedrige Durchfahrtshöhen,
  • Engstellen,
  • Gefälle,
  • weichen oder aufgeweichten Untergrund,
  • Straßensperrungen,
  • sonstige erkennbare Gefahren.

(5) Erforderliche Genehmigungen, Zufahrtsberechtigungen, Straßensperrungen oder Verkehrssicherungsmaßnahmen sind vom Kunden zu beschaffen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

(6) Das Lieferfahrzeug muss eine öffentliche oder vereinbarte befestigte Zufahrt nicht verlassen.

(7) Weisungen zum Befahren anderer Flächen erfolgen auf Risiko des Kunden, soweit das Betonwerk beziehungsweise der Fahrer erkennbare Sicherheitsbedenken mitgeteilt hat.

(8) Der Fahrer darf die Befahrung unsicherer Flächen oder sonstige gefährliche Weisungen ablehnen.

(9) Der Kunde muss eine empfangsberechtigte Person bereitstellen und eine sofortige Entladung ermöglichen.

(10) Wartezeiten, zusätzliche Anfahrten sowie Rücktransport, Verwertung oder Entsorgung von Restbeton können nach dem tatsächlich entstandenen und angemessenen Aufwand berechnet werden, soweit der Kunde diese Kosten verursacht oder zu vertreten hat.

§ 10 Preise und Zahlung

(1) Es gelten die im Angebot, an der Anlage, auf der Preisliste, im Bestellvorgang oder in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise.

(2) Gegenüber Verbrauchern werden Gesamtpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer ausgewiesen.

(3) Gegenüber Unternehmern verstehen sich die Preise zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich Bruttopreise angegeben sind.

(4) Fracht-, Wartezeit-, Kleinmengen-, Energie-, Maut-, Pump-, Reinigungs-, Rücknahme-, Verwertungs- oder Entsorgungskosten werden zusätzlich berechnet, wenn sie vereinbart, im Angebot beziehungsweise Bestellvorgang ausgewiesen oder vom Kunden verursacht wurden und der Höhe nach angemessen sind.

(5) Rechnungen sind innerhalb der auf der Rechnung angegebenen Frist ohne Abzug zahlbar.

(6) Skonto wird nur gewährt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

(7) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und sonstigen gesetzlichen Verzugsfolgen.

(8) Bei berechtigten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit darf das Betonwerk Vorkasse oder eine angemessene Sicherheit verlangen und ein bestehendes Kundenkonto beziehungsweise den Zugang zur Selbstabholung sperren.

§ 11 Änderungen, Stornierung und Nichtabnahme

(1) Änderungen oder Stornierungen müssen so frühzeitig erfolgen, dass Produktion und Disposition noch in zumutbarer Weise angepasst werden können.

(2) Eine pauschale Stornierungsgebühr wird nicht erhoben.

(3) Nach Beginn des automatischen Mischvorgangs ist eine Änderung oder Stornierung technisch regelmäßig nicht mehr möglich.

(4) Bei einem vom Kunden zu vertretenden Abbruch, einer Stornierung nach Produktionsbeginn oder einer Nichtabnahme muss der Kunde die tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Aufwendungen ersetzen.

(5) Zu den ersatzfähigen Aufwendungen können insbesondere gehören:

  • eingesetzte Rohstoffe,
  • Herstellungs- und Produktionskosten,
  • Maschinen- und Anlagenkosten,
  • Dispositionskosten,
  • Transportkosten,
  • Rücktransport,
  • Verwertung oder Entsorgung des Betons.

(6) Ersparte Aufwendungen und ein möglicher anderweitiger Erwerb werden angerechnet.

(7) Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

(8) Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

§ 12 Prüfung, Proben und Mängelanzeige

(1) Der Kunde beziehungsweise Empfänger muss vor Verwendung des Betons insbesondere Produkt, Rezeptur, Menge, Lieferschein beziehungsweise Abholbeleg und die erkennbare Beschaffenheit prüfen.

(2) Erkennbare Abweichungen sind unverzüglich vor dem Einbau beziehungsweise der Verwendung zu melden.

(3) Die Verwendung soll bis zur Klärung unterbleiben, soweit dies nach den Umständen möglich und zumutbar ist.

(4) Bei beiderseitigen Handelsgeschäften gilt ergänzend § 377 HGB.

(5) Die gesetzlichen Rechte von Verbrauchern werden durch Prüf- oder Anzeigehinweise nicht verkürzt.

(6) Werden Proben oder Prüfungen vereinbart oder vom Kunden veranlasst, sollen sie durch eine qualifizierte Stelle erfolgen.

(7) Entnahmestelle, Zeitpunkt, Temperatur, Lagerung, Transport der Probe und Prüfkette sollen nachvollziehbar dokumentiert werden.

(8) Eine solche Prüfung begründet für sich allein keine vom Betonwerk nicht ausdrücklich zugesagte DIN-Konformität.

(9) Das Betonwerk ist nach Möglichkeit vor der Probenahme oder Beweissicherung zu informieren und erhält Gelegenheit zur Teilnahme beziehungsweise eigenen Prüfung.

§ 13 Mängelrechte

(1) Für Mängel gelten die gesetzlichen Rechte und Verjährungsfristen.

(2) Maßgeblich sind die ausdrücklich vereinbarte Beschaffenheit und der mitgeteilte Verwendungszweck.

(3) Ein vom Betonwerk zu vertretender Mangel liegt insbesondere nicht vor, soweit eine Abweichung ursächlich beruht auf:

  • einer ungeeigneten Produktauswahl oder Rezeptur des Kunden,
  • einem ungeeigneten Verwendungszweck,
  • einer eigenmächtigen Wasser- oder Stoffzugabe,
  • einer Überschreitung der Verarbeitungszeit,
  • einem ungeeigneten oder verunreinigten Transportbehälter,
  • einem fehlerhaften Transport,
  • einem fehlerhaften Einbau,
  • einer unzureichenden Verdichtung,
  • einer unzureichenden oder fehlerhaften Nachbehandlung,
  • einer ungeeigneten Schalung,
  • vom Kunden zu vertretenden Baustellenbedingungen,
  • vom Kunden zu vertretenden Witterungseinflüssen.

(4) Das Betonwerk erhält Gelegenheit zur Prüfung und gegebenenfalls zur Nacherfüllung.

(5) Bei bereits eingebautem Beton sind Ort und Umfang der Beanstandung nachvollziehbar zu dokumentieren.

(6) Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

§ 14 Haftung

(1) Das Betonwerk haftet unbeschränkt:

  • bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
  • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
  • nach dem Produkthaftungsgesetz,
  • bei Arglist,
  • im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(3) Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.

(4) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

(5) Diese Haftungsregelungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen des Betonwerks.

§ 15 Eigentumsvorbehalt

(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Betonwerks.

(2) Eine Rücknahme von bereits eingebautem, verarbeitetem oder mit anderen Stoffen verbundenem Beton erfolgt nur, soweit dies rechtlich und tatsächlich möglich ist.

(3) Gegenüber Unternehmern erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung.

(4) Eine Verarbeitung oder Verbindung erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften.

(5) Veräußert ein Unternehmer die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr weiter, tritt er die hieraus entstehenden Forderungen bereits jetzt in Höhe des Rechnungswerts sicherungshalber an das Betonwerk ab. Das Betonwerk nimmt die Abtretung an.

(6) Der Unternehmer bleibt bis zum Widerruf zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt.

§ 16 Widerrufsrecht von Verbrauchern

(1) Bei Fernabsatzverträgen oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen besteht für Verbraucher grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht.

(2) Bei einem unmittelbar im Verkaufsbetrieb geschlossenen Vertrag besteht allein aufgrund des Vertragsschlusses kein gesetzliches Widerrufsrecht.

(3) Das Widerrufsrecht besteht insbesondere nicht bei Verträgen über Waren,

  • die nach Kundenspezifikation angefertigt werden,
  • die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Kunden zugeschnitten sind oder
  • die schnell verderben können,

sofern die jeweiligen Voraussetzungen des § 312g Absatz 2 BGB erfüllt sind.

(4) Ein Ausschluss des Widerrufsrechts kann insbesondere bei kundenspezifischem oder bereits hergestelltem Frischbeton vorliegen.

(5) Ein bestehendes Widerrufsrecht erlischt nicht allein dadurch, dass diese AGB verwendet werden.

(6) Verbraucher erhalten vor Vertragsschluss eine gesonderte Widerrufsinformation beziehungsweise eine Information über einen einschlägigen Ausschluss des Widerrufsrechts.

(7) Diese AGB ersetzen keine gesetzlich erforderliche Widerrufsbelehrung oder Einzelinformation.

§ 17 Höhere Gewalt und Betriebsstörungen

(1) Höhere Gewalt, behördliche Maßnahmen, Energieausfälle, Rohstoffausfälle, unvorhersehbare Anlagenstörungen, Streik, extreme Witterung und sonstige vom Betonwerk nicht zu vertretende Ereignisse verlängern vereinbarte Leistungsfristen angemessen.

(2) Das Betonwerk informiert den Kunden über erhebliche Auswirkungen, soweit dies möglich und zumutbar ist.

(3) Dauert eine solche Störung so lange an, dass einer Partei das Festhalten am Vertrag nicht mehr zugemutet werden kann, kann sie hinsichtlich des betroffenen Leistungsteils nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten.

(4) Bereits erbrachte Leistungen sind abzurechnen.

(5) Schadensersatzansprüche wegen einer Verzögerung oder Nichterfüllung setzen ein Vertretenmüssen des Betonwerks voraus.

§ 18 Öffentliche Auftraggeber und VOB

(1) Bei öffentlichen Aufträgen gelten die Vergabe- und Vertragsunterlagen einschließlich der dort festgelegten Rangfolge vorrangig.

(2) Diese AGB gelten bei öffentlichen Aufträgen nur ergänzend und nur, soweit sie den Vergabe- und Vertragsunterlagen nicht widersprechen.

(3) Die VOB/B und die VOB/C gelten nur, wenn sie für den konkreten Auftrag ausdrücklich und wirksam einbezogen wurden.

(4) Bei einem reinen Warenliefervertrag wird die VOB/B nicht allein dadurch Vertragsbestandteil, dass der Kunde ein öffentlicher Auftraggeber ist.

(5) Das Betonwerk stellt nur solche Eignungs-, Güte-, Konformitäts-, Liefer- und Prüfunterlagen bereit, die ausdrücklich angeboten und tatsächlich vorhanden sind.

(6) Fordert eine Ausschreibung DIN-konformen, fremdüberwachten, eigenüberwachten oder für tragende beziehungsweise normgebundene Bauteile bestimmten Beton, ist die angebotene Ware ohne ausdrückliche abweichende Zusage hierfür nicht geeignet.

(7) Anforderungen der Ausschreibung müssen vom öffentlichen Auftraggeber beziehungsweise Besteller vor der Bestellung geprüft werden.

(8) Abweichungen und erkennbare Bedenken müssen vor der Bestellung geklärt werden.

(9) Mitteilungen, Bedenken, Behinderungsanzeigen und Mehrkostenanzeigen sind an die in den Vergabeunterlagen benannte und anordnungsbefugte Stelle in der vertraglich vorgesehenen Form und Frist zu richten.

§ 19 Rechtswahl, Gerichtsstand und Streitbeilegung

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

(2) Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur, soweit ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.

(3) Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der für Sögel zuständige Gerichtsstand ausschließlicher Gerichtsstand, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

(4) Das Betonwerk ist berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

(5) Das Betonwerk ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

(6) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleiben die gesetzlichen Rechtsfolgen und die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.

§ 20 Datenschutz und Kommunikation

(1) Personenbezogene Daten werden nach den geltenden Datenschutzvorschriften verarbeitet.

(2) Einzelheiten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Betonwerks.

(3) Vertragsbezogene Mitteilungen dürfen an die vom Kunden angegebenen postalischen und elektronischen Kontaktdaten gesendet werden.

(4) Hiermit ist keine Einwilligung in den Versand von Werbung verbunden.

(5) Gesetzliche Formanforderungen bleiben unberührt.


Anlage 1 – Hinweise für Selbstabholer

Vor jeder 24/7-Selbstabholung sind insbesondere folgende Punkte zu beachten:

  • Am Terminal Produkt beziehungsweise Rezeptur, Menge, Preis, Verzögerung und Verwendungszweck prüfen.
  • QR-Code erst scannen, wenn Fahrzeug und Transportbehälter richtig positioniert und alle Angaben geprüft wurden.
  • Mit dem Scan wird der verbindliche automatische Misch- und Ausgabevorgang gestartet.
  • Die Anlage arbeitet danach automatisch. Nicht in den Misch- oder Ausgabevorgang eingreifen.
  • Bei Störungen den Vorgang nicht eigenmächtig fortsetzen und keine Anlagenteile öffnen.
  • Die angegebene Störungs- oder Servicenummer anrufen.
  • QR-Code und gegebenenfalls Zugangsdaten nicht an unbefugte Personen weitergeben.
  • Geeignetes, sauberes, ausreichend großes, dichtes und standsicheres Fahrzeug beziehungsweise Transportgefäß verwenden.
  • Nutzlast, zulässiges Gesamtgewicht, Achslasten und Lastverteilung vor der Abholung prüfen.
  • Ladung beziehungsweise Transportbehälter ordnungsgemäß sichern.
  • Bedienungs- und Sicherheitshinweise der Anlage beachten.
  • Erforderliche persönliche Schutzausrüstung tragen.
  • Keine nachträgliche Wasser- oder Stoffzugabe ohne Zustimmung des Betonwerks vornehmen.
  • Transport- und Verarbeitungszeit einhalten.
  • Einbau, Verdichtung und Nachbehandlung rechtzeitig vorbereiten.
  • Lieferschein beziehungsweise Abholbeleg aufbewahren.
  • Erkennbare Abweichungen vor der Verwendung melden.